Direktinvestments vs. Fondsbeteiligungen
Der strategische und steuerliche Paradigmenwechsel
deutscher Single Family Offices und
die Erbschaftsteuer-Optimierung über die 25 %-Schwelle
09.04.2026 | JURCO-Blog
Wer in den vergangenen achtzehn Monaten die Allokationsdiskussionen in deutschen Single Family Offices (SFO) verfolgt hat, bemerkt eine bemerkenswerte Stille rund um eine Asset-Klasse, die jahrzehntelang als unverzichtbarer Baustein institutioneller Portfolios galt: den klassischen Private-Equity-Fonds. An seine Stelle ist das Direktinvestment getreten. Was zunächst wie eine Renditefrage aussah, entpuppt sich bei näherer Betrachtung als das, was es tatsächlich ist:
Eine erbschaft- und nachfolgesteuerlich motivierte Neusortierung des gesamten Family-Office-Portfolios.
Die These dieses Beitrags ist einfach formuliert, in ihren Konsequenzen jedoch weitreichend: Die Verlagerung deutscher Familienvermögen von Fondsbeteiligungen hin zu signifikanten Direktbeteiligungen (regelmäßig oberhalb der 25 %-Schwelle des § 13b ErbStG) ist kein Modephänomen, sondern eine rationale Reaktion auf die Architektur des deutschen Erbschaftsteuerrechts. Die jüngste Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum 90 %-Test, die nachgelagerten Ländererlasse vom 19. Juni 2024 sowie die seit der Reform 2016 geltende Mindestbeteiligungsquote machen die Direktbeteiligung mit operativem Anker zu einer der letzten verbliebenen Strukturen, in denen großvolumige Vermögensübertragungen im Grundsatz noch zu 85 % oder gar 100 % steuerfrei möglich sind.
Die Analyse ordnet das Phänomen in drei Schritten ein: Sie beleuchtet zunächst die quantitative Dimension der Verschiebung anhand der jüngsten Marktdaten europäischer SFOs, leitet daraus die ertrag- und erbschaftsteuerlichen Vorteile der Direktbeteiligung gegenüber dem Weg über einen Fonds ab und stellt schließlich die Steuerstruktur grafisch dar. Den Abschluss bilden Key Take-aways, die sich an Entscheider in Family Investment Offices und an deren Berater richten.
1. Die Marktverschiebung: Was die Zahlen wirklich zeigen
Die jüngsten Erhebungen aus dem Jahr 2025 sprechen eine deutliche Sprache. Nach dem UBS Global Family Office Report 2025, der 317 Single Family Offices in über 30 Märkten umfasst, machen alternative Anlageklassen mittlerweile 49 % des durchschnittlichen europäischen Family-Office-Portfolios aus, angeführt von Private Equity mit 27 %. Globale Vergleichswerte liegen bei rund 21 %. Europa allokiert fast ein Drittel mehr in Private Equity als der globale Durchschnitt.
Entscheidender als die Quote ist jedoch die Form dieser Allokation. Familien gehen zunehmend dazu über, das Fondsmandat zu umgehen und stattdessen direkt in operative Unternehmen zu investieren. Aktuelle europäische Marktanalysen weisen darauf hin, dass Private Equity (einschließlich Direct Deals, Co-Investments und Fondszusagen) mit durchschnittlich rund 30 % die größte einzelne Alternative-Allokation europäischer Family-Office-Portfolios darstellt und Familien zunehmend Direct Deals gegenüber Blind-Pool-Engagements bevorzugen, was ihnen mehr Kontrolle, geringere Gebühren und eine engere operative Einbindung verschafft. Europäische Family Offices sind dabei für annähernd ein Drittel aller globalen Family-Office-PE-Direct-Deals verantwortlich.
Diese Entwicklung wird durch BNYs aktuelle Daten gestützt. Der BNY 2025 Investment Insights Report für Single Family Offices verzeichnet einen Anstieg von 52 % gegenüber dem Vorjahr bei Family Offices, die „Alignment of Interests“ als zentrales Investitionskriterium nennen. Knapp zwei Drittel (64 %) der Family Offices erwarten, im kommenden Jahr sechs oder mehr Direktinvestments zu tätigen, was ein Plus von 10 % gegenüber der Vorperiode bedeutet. In der gelebten Praxis deutscher SFOs übersetzt sich dies in eine konsequente Bevorzugung von Mehrheits- oder qualifizierten Minderheitsbeteiligungen gegenüber LP-Anteilen (Limited Partner) an Buyout-Funds.
Bemerkenswert ist, dass diese Verschiebung gerade in Deutschland besonders ausgeprägt ist. Deutsche Familienvermögen sind historisch stark in operativen Familienunternehmen verwurzelt; viele SFOs sind aus genau solchen Unternehmensverkäufen („Liquidity Events“) hervorgegangen. Die operativen Wurzeln führen zu zwei Effekten: Erstens verfügen deutsche Familien über das industrielle Know-how, um Direktbeteiligungen sinnvoll zu führen. Zweitens kennen sie aus ihrer eigenen Unternehmenshistorie die enormen erbschaftsteuerlichen Vorteile, die das deutsche Recht für unternehmerisches Vermögen bereithält. Wer diese Vorteile einmal erlebt hat, möchte sie auch beim Aufbau des Folgevermögens nicht missen.
2. Die ertragsteuerliche Achse: Direktbeteiligung im Vorteil
Bevor wir uns dem erbschaftsteuerlichen Kern dieser Analyse zuwenden, lohnt sich ein Blick auf die laufende Besteuerung. Auch hier ist die Direktbeteiligung der Fondsstruktur regelmäßig überlegen , sofern das Vehikel richtig gewählt wird.
Hält ein Family Office (typischerweise organisiert als gewerblich geprägte GmbH & Co. KG oder als reine Beteiligungs-GmbH) eine Beteiligung an einer operativen Kapitalgesellschaft im Betriebsvermögen, greift bei Veräußerungsgewinnen § 8b KStG: 95 % der Gewinne sind körperschaftsteuerfrei, lediglich 5 % gelten pauschal als nicht abziehbare Betriebsausgaben.
Bei Dividenden gilt dies grundsätzlich ebenso, sofern die Beteiligung zum Zeitpunkt der Ausschüttung mindestens 10 % beträgt (sog. Streubesitzgrenze nach § 8b Abs. 4 KStG).
Die Gesamtsteuerlast auf Veräußerungsgewinne liegt damit, einschließlich Gewerbesteuer und einer effektiven 5 %-Belastung, bei rund 1,5 % des Gewinns.
Im „Fonds-Weg“ (insbesondere bei intransparenten Investmentfonds nach InvStG) ist diese Privilegierung nur eingeschränkt verfügbar. Bei Spezial-Investmentfonds gelten Teilfreistellungen, die in der Wirkung deutlich hinter dem Schachtelprivileg zurückbleiben.
Hinzu kommt die Frage der Gebühren: Die klassische „2 und 20“-Struktur eines PE-Fonds (2 % Management Fee, 20 % Carried Interest) frisst über die durchschnittliche Fondslaufzeit von zehn Jahren regelmäßig 25 bis 35 % der Bruttorendite. Bei Direktbeteiligungen entfällt diese Friktion vollständig; sie wird ersetzt durch interne Strukturkosten, die (professionell aufgestellt) nur einen Bruchteil davon ausmachen.
„Family Offices, die Direktbeteiligungen oberhalb der 25 %-Schwelle halten, verbinden zwei steuerliche Welten: die laufende Privilegierung des
§ 8b KStG und die Verschonungsregelungen der §§ 13a, 13b ErbStG. Diese Kombination ist in der deutschen Steuerlandschaft beinahe einzigartig.“
3. Der erbschaftsteuerliche Kern: Die 25 %-Schwelle als Tor zur Verschonung
Wir kommen zum eigentlichen Treiber des Paradigmenwechsels. Das deutsche Erbschaftsteuergesetz unterscheidet bei Anteilen an Kapitalgesellschaften strikt zwischen begünstigungsfähigem und nicht begünstigungsfähigem Vermögen. Die Demarkationslinie ist eine einzige Zahl:
25 % unmittelbare Beteiligung am Nennkapital.
Nach § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG sind Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland oder in einem Mitgliedstaat der EU bzw. des EWR nur dann begünstigungsfähig, wenn der Erblasser oder Schenker am Nennkapital dieser Gesellschaft unmittelbar zu mehr als 25 Prozent beteiligt war (Mindestbeteiligung). Liegt die Beteiligung bei 25 % oder darunter, sind die Anteile dem Verwaltungsvermögen zuzurechnen (§ 13b Absatz 4 Nummer 2 ErbStG). Mit der Folge, dass die Verschonungsregelungen vollständig versagt werden.
Wird die 25 %-Schwelle hingegen überschritten, öffnet sich die Tür zu den beiden zentralen Verschonungsstufen: Begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 bleibt zu 85 Prozent steuerfrei (Verschonungsabschlag), wenn der Erwerb begünstigten Vermögens insgesamt 26 Millionen Euro nicht übersteigt. Auf Antrag kann unter weiteren Voraussetzungen (insbesondere maximal 20 % Verwaltungsvermögen, längere Lohnsummen- und Behaltensfristen) sogar die volle Optionsverschonung in Höhe von 100 % gewährt werden.
Wer die Tragweite dieser Regelung in Zahlen übersetzt, versteht, warum die 25 %-Schwelle in der Beratungspraxis als steuerliches Nadelöhr gilt: Bei einem Beteiligungswert von beispielsweise 50 Mio. EUR und einer Übertragung auf ein Kind ergibt sich (nach Abzug des Freibetrags und ohne Anwendung der Verschonung) eine Erbschaftsteuerlast in Steuerklasse I von rund 14 bis 15 Mio. EUR. Mit Regelverschonung schrumpft dieser Betrag auf etwa 1,5 bis 2,5 Mio. EUR (abhängig vom anteiligen Verwaltungsvermögen). Mit Optionsverschonung bei sauberer Strukturierung sogar auf null.
Das ist der Hebel, den deutsche Family Offices in den letzten Jahren entdeckt haben. Ein klassischer PE-Fonds-LP-Anteil kann diese Begünstigung schlicht nicht liefern: Die mittelbare Beteiligung über einen Fonds erfüllt das Kriterium der unmittelbaren Beteiligung am Nennkapital nicht. Die Anteile an den Portfoliogesellschaften des Fonds werden dem Family Office nicht direkt zugerechnet. Vielmehr hält es nur einen Anteil an einem in der Regel als vermögensverwaltende Personengesellschaft ausgestalteten Fonds. Unterbeteiligungen oder über eine andere Kapitalgesellschaft oder eine Personengesellschaft gehaltene mittelbare Beteiligungen des Erblassers oder Schenkers sind selbst nicht begünstigt und bleiben bei der Prüfung seiner Beteiligungshöhe vorbehaltlich der Poolregelung unberücksichtigt.
„Die 25 %-Schwelle ist kein Detail des Steuerrechts,
sie ist die Grenze zwischen einem voll besteuerten und einem nahezu steuerfrei übertragbaren Vermögen.“
3.1 Die Poolregelung als Brücke
Eine wichtige Differenzierung: Auch Beteiligungen unterhalb der 25 %-Schwelle können in die Verschonung einbezogen werden, wenn der Gesellschafter mit anderen Gesellschaftern eine sogenannte Poolvereinbarung im Sinne des § 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 ErbStG schließt. Erreicht ein Gesellschafter nicht die erforderliche Mindestbeteiligungsquote von mehr als 25 Prozent, sind die Anteile dennoch in die Verschonungsregelung einzubeziehen, für die die Voraussetzungen der Poolvereinbarung erfüllt sind. Maßgebend ist dann die Summe der dem Erblasser oder Schenker unmittelbar zuzurechnenden Anteile und der Anteile weiterer Gesellschafter (Poolmitglieder) bei der Berechnung der Mindestbeteiligungsquote.
Die Poolregelung verlangt vertragliche Bindungen bezüglich Verfügung und einheitlicher Stimmrechtsausübung. In der Praxis ist sie eine wichtige Option für Co-Investments mehrerer Familien in dasselbe Zielunternehmen, etwa bei Club Deals welche laut PwC mittlerweile 60 % des Direktinvestmentvolumens ausmachen. Wer als Family Office allein nicht über die 25 %-Schwelle kommt, kann sich also über einen Pool mit anderen Familien dorthin organisieren.
4. Der 90 %-Test: BFH-Rechtsprechung als Türöffner
Die zweite zentrale rechtliche Entwicklung der jüngeren Vergangenheit betrifft den sogenannten 90 %-Einstiegstest des § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG. Vereinfacht gesagt: Selbst wenn ein Unternehmen die 25 %-Schwelle erfüllt, scheitert die Verschonung vollständig, wenn das Verwaltungsvermögen mindestens 90 % des gemeinen Werts des begünstigungsfähigen Vermögens ausmacht. Dieser „Fallbeil“-Test wurde mit der Erbschaftsteuerreform 2016 als Missbrauchsabwehr eingeführt.
Das Problem: Die Finanzverwaltung verlangte bis 2024 eine reine Brutto-Betrachtung. Finanzmittel (Bargeld, Bankguthaben, Forderungen) wurden ohne Verrechnung mit den entsprechenden betrieblichen Schulden angesetzt. Bei klassischen Handelsunternehmen, die naturgemäß hohe Forderungsbestände führen, führte dies zu absurden Ergebnissen. Im vom BFH entschiedenen Fall lag die rechnerische Brutto-Verwaltungsvermögensquote bei über 450 %, obwohl das Unternehmen nach Abzug der Verbindlichkeiten faktisch über kein nennenswertes Verwaltungsvermögen verfügte.
Diesem Missstand hat der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 13. September 2023 (II R 49/21) ein Ende gesetzt. Für Unternehmen, die im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG originär gewerblich tätig sind, ist § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG so auszulegen, dass betrieblich veranlasste Schulden von den Finanzmitteln abgezogen werden. Die Begründung des Senats stützt sich auf systematische, teleologische und verfassungsrechtliche Erwägungen.
Die Finanzverwaltung hat dieses Urteil mit den gleichlautenden Ländererlassen vom 19. Juni 2024 umgesetzt und das Urteil auf alle Arten des begünstigungsfähigen Vermögens im Sinne des § 13b Abs. 1 ErbStG ausgeweitet, sowohl für die Schenkung- als auch für die Erbschaftsteuer. Die vom BFH gefundene verfassungskonforme Auslegung ist nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht auf Handelsunternehmen beschränkt und auf sämtliche Arten von begünstigungsfähigem Vermögen anwendbar, also nicht nur auf Kapitalgesellschaftsanteile, sondern beispielsweise auch auf gewerbliche Personengesellschaften und Einzelunternehmen.
Was bedeutet das praktisch? Ein deutsches Family Office, das eine Mehrheit oder qualifizierte Minderheit (über 25 %) an einem operativ tätigen mittelständischen Unternehmen hält, kann nun die hohen Forderungs- und Bankguthabenbestände dieses Unternehmens beim 90 %-Test mit den entsprechenden betrieblichen Schulden saldieren. Was vor 2024 in vielen Fällen den Verschonungsweg blockierte, ist nun gangbar geworden. Der Tor zur Übertragung von Direktbeteiligungen mit operativem Charakter ist damit so weit geöffnet wie seit Jahren nicht.
Wichtig bleibt jedoch die „Hauptzweckprüfung“: Das Vermögen des Betriebs muss einer Tätigkeit im Sinne des § 13 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 18 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 EStG dienen. Reine Holding- oder Cash-Gesellschaften („vermögensverwaltend“) fallen weiterhin durch das Raster. Auch die Finanzverwaltung schränkt die neue Auslegung dahingehend ein, dass für vermögensverwaltende Gesellschaften mit Betriebsvermögen beim 90 %-Test weiterhin die Brutto-Finanzmittel ohne Saldierung mit Schulden herangezogen werden, sodass die Hürde für eine Verschonung nach § 13a ErbStG für diese Gesellschaften weiterhin hoch bleibt. Genau diese Differenzierung macht die Wahl der richtigen Beteiligungsstruktur so entscheidend.
5. Die Steuerstruktur: Direktbeteiligung über das Family Office
Wir kommen zur eigentlichen Strukturdarstellung. Wie wird ein erbschaftsteuerlich optimiertes Direktinvestment-Setup eines deutschen Single Family Office in der Praxis aufgesetzt? Die folgende Abbildung zeigt das idealtypische Modell, wie es in der gehobenen Beratungspraxis seit etwa 2020 vermehrt anzutreffen ist.
Worauf ist bei dieser Struktur in der Praxis zu achten? Erstens auf die Rechtsform der Family-Office-Holding: Eine gewerblich geprägte oder gewerblich tätige Personengesellschaft (typischerweise GmbH & Co. KG) ermöglicht den Zugang zu § 8b KStG über die nachgelagerte Beteiligungs-GmbH und vermeidet die Diskussionen um die „Hauptzweck“-Frage auf Holding-Ebene. Zweitens auf die Beteiligungsquote: Sie muss unmittelbar (also direkt vom übertragenden Familienmitglied gehalten) mehr als 25 % betragen. Mittelbare Beteiligungen über mehrere Stufen helfen für die 25 %-Schwelle nicht. Drittens auf die operative Substanz der Zielgesellschaft: Die Hauptzweckprüfung ist seit dem Erlass vom Juni 2024 das zentrale Schlachtfeld der Beratung.
5.1 Behaltensfristen und Lohnsummen (die Disziplin nach der Übertragung)
Die Verschonungsregelungen sind kein „Einmal-vorbei-und-dann-frei“-Mechanismus. Der Verschonungsabschlag und der Abzugsbetrag fallen nach Maßgabe des § 13a Abs. 6 mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit der Erwerber innerhalb von fünf Jahren (Behaltensfrist) einen Gewerbebetrieb oder einen Teilbetrieb, eine Beteiligung an einer Gesellschaft im Sinne des § 97 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Satz 1 BewG oder einen Anteil daran veräußert. Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs. Bei der Optionsverschonung verlängert sich die Frist auf sieben Jahre.
Hinzu treten die Lohnsummenanforderungen: Die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen muss innerhalb der Behaltensfrist 400 % (Regelverschonung) bzw. 700 % (Optionsverschonung) der Ausgangslohnsumme erreichen, mit Erleichterungen für kleinere Unternehmen. Wer eine Beteiligung verschont übernimmt und das Unternehmen anschließend verschlankt, riskiert die rückwirkende Versteuerung.
Diese Bindungen sind genau der Grund, warum die Direktbeteiligung mit echtem operativem Anker dem Fondsweg überlegen ist: Im Fonds existiert die Verschonung nicht. Dort existiert jedoch auch keine Behaltenspflicht, weil schlicht nichts zu behalten ist. Im Direktinvestment hingegen rechtfertigt der Verschonungsvorteil die operative Bindung. Familien akzeptieren die Disziplin, weil der Steuervorteil sie um ein Vielfaches überkompensiert.
6. Risiken und Grenzen der Strategie
So überzeugend die steuerliche Logik ist, ein nüchterner Beitrag muss auch die Risiken benennen.
Erstens: Konzentrationsrisiko. Wer sein PE-Engagement von einem diversifizierten Fondsportfolio auf eine Handvoll Direktbeteiligungen umschichtet, tauscht statistische Streuung gegen Einzelfallrisiko. Die operative Verantwortung rutscht von der GP-Ebene zum Family Office, ohne dass dieses notwendigerweise die Tiefe institutioneller Due Diligence besitzt.
Zweitens: Politisches Risiko. Die Verschonungsregelungen der §§ 13a, 13b ErbStG stehen seit Jahren in der politischen Diskussion. Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Urteil vom 17. Dezember 2014 (1 BvL 21/12) bereits einmal eine Reform erzwungen. Die aktuelle Koalitionslandschaft in Berlin lässt eine erneute Verschärfung, etwa über eine Absenkung der Verschonungssätze, eine Anhebung der 26-Mio.-Schwelle oder schärfere Hauptzweckkriterien, jederzeit möglich erscheinen. Familien, die heute strukturieren, sollten „Verschonungsspielraum“ rechtzeitig nutzen.
Drittens: Verbundvermögensaufstellung. Bei mehrstufigen oder grenzüberschreitenden Strukturen verlangt § 13b Abs. 9 ErbStG die Zusammenfassung der unmittelbar oder mittelbar gehaltenen Finanzmittel, der Vermögensgegenstände des Verwaltungsvermögens und der Schulden in einer Verbundvermögensaufstellung; junge Finanzmittel und junges Verwaltungsvermögen sind gesondert aufzuführen. Das ist administrativ aufwendig und in der Praxis fehleranfällig. Wer hier nachlässig dokumentiert, verliert die Begünstigung möglicherweise rückwirkend.
Viertens: „Junges Verwaltungsvermögen“. Wer kurz vor Übertragung Liquidität in das Unternehmen einlegt, um es „begünstigungsfähiger“ wirken zu lassen, läuft in die Falle des § 13b Abs. 7 ErbStG. Die Zwei-Jahres-Frist für junge Finanzmittel und junges Verwaltungsvermögen erfordert frühzeitige Strukturierung, idealerweise mehrere Jahre vor dem geplanten Übertragungszeitpunkt.
7. Ein steuerlicher Vergleich in Zahlen
Um die Tragweite der strategischen Wahl konkret zu machen, lohnt eine Gegenüberstellung an einem stilisierten Fall. Annahme: Ein Family Office hält über zehn Jahre einen Ausgangsbetrag von 50 Mio. EUR in einer alternativen Anlageklasse, der nominell auf 100 Mio. EUR wächst. Im Anschluss erfolgt die Übertragung auf den Nachfolger (ein Kind, Steuerklasse I). Wir betrachten zwei Szenarien.
| Parameter | Direktbeteiligung > 25 % | Klassischer PE-Fonds (LP) |
|---|---|---|
| Bruttorendite vor Gebühren (10 J.) | +100 % auf 100 Mio. € | +100 % auf 100 Mio. € |
| Management Fee & Carried Interest | ~ 0 % (interne Strukturkosten) | ~ 25–30 % der Bruttorendite |
| Nettowert nach Gebühren | ~ 100 Mio. € | ~ 85 Mio. € |
| Lfd. Steuer auf Veräußerungsgewinn | ~ 1,5 % (§ 8b KStG) | ~ 15 %–28 % (je nach Vehikel) |
| Begünstigungsfähig nach §§ 13a, 13b? | Ja (bei > 25 % & operativ) | Nein (mittelbar) |
| ErbSt bei Übertragung (StKl. I, ohne FB) | 0 €–4 Mio. € (Optionsv. / Regelv.) | ~ 18–22 Mio. € (volle Besteuerung) |
| Verbleibendes Nettovermögen für Erben | ~ 96–100 Mio. € | ~ 50–55 Mio. € |
Hinweis: Stark vereinfachte Modellrechnung. Tatsächliche Werte hängen von Verwaltungsvermögensquote, Lohnsummen, Bewertungsverfahren, Schenkungsstrategie und Zeithorizont ab.
Keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall.
Das Ergebnis ist eindeutig und es erklärt, warum die Verschiebung in den Allokationsdaten europäischer Family Offices eben nicht primär eine Renditefrage ist, sondern eine Nachfolgefrage. Die Differenz von rund 45 Mio. EUR im stilisierten Beispiel entspricht in der Größenordnung dem fünf- bis zehnfachen einer Lebenshaltungs-Generation einer wohlhabenden Familie. Sie wird nicht durch bessere Stockpicker, sondern durch das Steuerrecht generiert.
8. Ausblick: Wohin sich die Praxis bewegt
Drei Trends werden die nächsten Jahre prägen. Erstens werden Club Deals und Co-Investment-Pools zwischen mehreren Familien weiter wachsen. Sie ermöglichen es kleineren SFOs, die 25 %-Schwelle gemeinsam zu überschreiten und gleichzeitig die Diversifikationsvorteile institutioneller Strukturen zu wahren. Club deals machen laut PwC bereits 60 Prozent des Direktinvestmentvolumens aus, was die wachsende Bedeutung kollaborativer Strukturen unterstreicht.
Zweitens wird sich die Rolle der Holdingstruktur weiter ausdifferenzieren. Die einfache „Family Office GmbH“ weicht zunehmend mehrstöckigen Strukturen, die laufende Optimierung (§ 8b KStG, gewerbliche Prägung), Erbschaftsteueroptimierung (Direktbeteiligung > 25 %, Hauptzweckprüfung) und Governance (Familienverfassung, Stiftungslösungen) miteinander verbinden. Insbesondere die Familienstiftung als „ewige Halterin“ gewinnt erneut an Bedeutung. Nicht zuletzt deshalb, weil sie das Risiko der Erbschaftsteuer auf den 30-Jahres-Rhythmus der Ersatzerbschaftsteuer begrenzt und damit kalkulierbar macht.
Drittens (und dies ist möglicherweise die unterschätzteste Entwicklung) wird der operative Anker wieder zur strategischen Priorität. Family Offices, die historisch ihre operative Wurzel verloren haben (etwa nach Komplettverkauf des Stammunternehmens), suchen aktiv nach neuen operativen Beteiligungen, gerade um sich die Tür zur Verschonung wieder zu öffnen. Das ist ein bemerkenswerter Bogen: Das deutsche Erbschaftsteuerrecht treibt vermögende Familien zurück in die Realwirtschaft.
Key Take-aways
- Quantitative Verschiebung ist real: Europäische Family Offices allokieren mit durchschnittlich 27 % deutlich höher in Private Equity als ihr globaler Gegenpart (rund 21 %). Die Verschiebung innerhalb dieser Quote zugunsten von Direktbeteiligungen ist strukturell, nicht zyklisch. Ganze 64 % der Family Offices planen sechs oder mehr Direktdeals jährlich.
- Die 25 %-Schwelle ist das steuerliche Nadelöhr: Nur Beteiligungen oberhalb von 25 % am Nennkapital eröffnen den Zugang zu §§ 13a, 13b ErbStG. Mittelbare Beteiligungen über klassische PE-Fonds erfüllen dieses Kriterium nicht. Hier liegt der eigentliche Bruchpunkt zwischen den beiden Investmentwegen.
- BFH und Ländererlass 2024 als Türöffner: Die einschränkende Auslegung des 90 %-Tests für originär gewerblich tätige Unternehmen (BFH II R 49/21; gleichlautende Ländererlasse vom 19. Juni 2024) hat den Verschonungsweg für eine Vielzahl operativer Mittelständler überhaupt erst gangbar gemacht. Der Erlass gilt für alle Arten begünstigungsfähigen Vermögens, nicht nur für Handelsunternehmen.
- Hauptzweckprüfung wird zum Schlachtfeld: Die Differenzierung zwischen „originär gewerblich“ und „vermögensverwaltend“ entscheidet über die Anwendung der entschärften 90 %-Test-Auslegung. Holdingstrukturen ohne operative Substanz bleiben außen vor.
- Ertragsteuerlicher Doppelvorteil: Die Direktbeteiligung über eine Family-Office-Holding kombiniert das Schachtelprivileg des § 8b KStG (laufend) mit der Verschonungsregelung der §§ 13a, 13b ErbStG (im Erbfall). Diese Kombination ist im deutschen Steuerrecht beinahe einzigartig und in keinem Fondsvehikel reproduzierbar.
- Disziplin nach der Übertragung ist Pflicht: Behaltensfristen von fünf bzw. sieben Jahren, Lohnsummenfristen von 400 % bzw. 700 % der Ausgangslohnsumme und das Verbot junger Finanzmittel verlangen frühzeitige Strukturierung. Idealerweise mehrere Jahre vor dem geplanten Übertragungszeitpunkt.
- Politisches Risiko ist zu antizipieren: Die Verschonungsregelungen stehen seit der BVerfG-Entscheidung 2014 in fortlaufender politischer Diskussion. Familien sollten den derzeitigen Verschonungsspielraum nutzen, statt auf „bessere Zeiten“ zu warten.
- Club Deals als Brücke für kleinere SFOs: Die Poolregelung des § 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 ErbStG erlaubt es Familien, ihre Beteiligungen vertraglich zu bündeln und so gemeinsam die 25 %-Schwelle zu überschreiten. Auch wenn keine einzelne Familie sie allein erreicht.
- Modellrechnung zeigt das Ausmaß: Im stilisierten Fall von 50 Mio. EUR Ausgangsvermögen über zehn Jahre verbleibt nach Übertragung im Direktbeteiligungs-Pfad annähernd das Doppelte beim Erben gegenüber dem klassischen Fondsweg. Die Differenz wird nicht durch bessere Stockpicker erzeugt, sondern durch das Steuerrecht.
- Beurteilung: Die Verlagerung deutscher SFOs hin zu Direktbeteiligungen oberhalb der 25 %-Schwelle ist die rationale Antwort auf eine Steuerarchitektur, die unternehmerisches Vermögen massiv privilegiert und Finanzvermögen vergleichsweise hart besteuert. Sie ist keine Mode, sondern die einzige effiziente Strategie zur generationenübergreifenden Vermögenssicherung großer deutscher Familienvermögen.
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine steuerliche, rechtliche oder anlagebezogene Beratung im Einzelfall dar. Die Anwendung der dargestellten Strukturen erfordert eine individuelle Prüfung durch qualifizierte Berater. Die Rechtslage kann sich (insbesondere im Bereich des Erbschaftsteuerrechts) kurzfristig ändern.
Quellen:
- UBS Global Family Office Report 2025, Zürich, 21. Mai 2025,
- BNY 2025 Investment Insights for Single Family Offices.
- familyofficehub.io, „Family Offices in Europe – The Complete Guide 2026“.
- BFH, Urteil vom 13. September 2023, II R 49/21, BStBl 2024 II S. 566.
- Gleichlautende Ländererlasse vom 19. Juni 2024, S 3812b, BStBl 2024 I S. 1081 (90 %-Test).
- Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG), insbesondere §§ 13a, 13b in der Fassung vom 02.12.2024.
- Erbschaftsteuerrichtlinien R E 13b.6, R E 13b.20, R E 13a.16.
- BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2014, 1 BvL 21/12.
- PwC, Family Office Deal Study 2025.
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